Ausbildung zum Kleinschifferzeugnis

 


Hinweis: Die unterstehenden Informationen sind in Hinblick auf Fristen, Daten und Voraussetzung bzgl. der Prüfungszulassung veraltet.
Der Gesetzgeber hat mit “Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts” (BGBl. 2023 II Nr. 105 vom 13.04.2023) die Übergangsfrist in der weiterhin ein Sportbootführerschein auch für gewerbliche Zwecke gilt auf den 17. Januar 2027 geändert. In der Regel wird erst ab diesem Datum ein Kleinschifferzeugnis verbindlich benötigt.

Im genauen Wortlaut heißt es: “Gewerblich, beruflich oder dienstlich genutzte Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, Schub- und Schleppboote, schwimmende Geräte sowie Fähren, können bis zum 17. Januar 2027 mit folgenden Fahrerlaubnissen geführt werden:
1. auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 mit einer Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,
2. auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 mit einer Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung.”

Quelle: https://www.recht.bund.de/bgbl/2/2023/105/VO
Quelle: https://www.elwis.de/DE/Schifffahrtsrecht/Binnenschifffahrtsrecht/BinSchPersV/BinSchPersV-node.html

Stand: 14.04.2023


 

Seit dem 18. Januar 2022 gilt in Deutschland die Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV) und dient der Umsetzung diverser neuer europarechtlicher Vorgaben im Bereich der Binnenschifffahrt. Die allermeisten der bis dahin in Deutschland ablegbaren Patente (A, B, C, großes und kleines Rheinpatent) wurden gestrichen und durch das neue Unionspatent ersetzt. Die Menge der Befähigungszeugnisse für den Rhein und die übrigen Binnenschifffahrtsstraßen des Bundes reduziert sich hiermit drastisch. 

Neben dieser Änderung wurde jedoch auch für Kleinfahrzeuge (weniger als 20 m Länge) ein Schifferzeugnis geschaffen. Das Kleinschifferzeugnis gilt, wie der Name suggeriert, ausschließlich auf Kleinfahrzeugen (Länge weniger als 20m). Unabhängig von ihrer Länge gelten Fahrgastschiffe (ab 12 Personen), Schlepp- & Schubboote, Fähren, schwimmendes Gerät und Fahrzeuge, deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt nicht als Kleinfahrzeug und können nur mit dem Unionspatent gefahren werden.

Das Kleinschifferzeugnis kann für die Wasserstraßen der Zonen 1-4, nur für 1 und 2 (See) oder auch nur für 3 und 4 (Binnen) ausgestellt werden. Wer auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Zone 1 und 2 tätig werden möchte, muss wie bisher auf die Sportschifferscheine (SKS, SSS & SHS) oder ggf. sogar, je nach Verwendungszweck, auf die Berufspatente der Seefahrt zurückgreifen.

Bitte beachten Sie, dass das Kleinschifferzeugnis erst ab 2024 verpflichtend benötigt wird. (Nachtrag: es wird damit gerechnet, dass diese Frist auf Januar 2025 verlängert wird)
Die hauptsächlich zu erwartenden Verwendungszwecke werden das Führen von Sportbooten als Ausbilder im Rahmen der Sportbootführerscheinausbildung und die gewerbliche Fischerei sein.

Wir bereiten die Ausbildung zum Kleinschifferzeugnis vor und rechnen damit, dass wir ab Januar 2024 den ersten Lehrgang geben können.
(Nachtrag vom 14.04.2023: Es wird vorerst keinen Lehrgang zum Kleinschifferzeugnis bei uns geben, da der Gesetzgeber am 13.04.2023 beschlossen hat, dass der Sportbootführerschein in den meisten Fällen bis zum 17.01.2027 reicht um Kleinfahrzeuge auch gewerblich / beruflich zu führen.)

 


Zuständig für die Abnahme der Prüfung ist die Generaldirektion Wasserstraßen & Schifffahrt mit ihren Dienstorten. Es wird benötigt:
-Nachweis medizinische Tauglichkeit nach Anlage 5  BinSchPersV.
(Das ärztliche Attest muss von einem anerkannten Arzt ausgestellt worden sein. Bei Antragstellung darf das Zeugnis nicht älter als 3 Monate sein.)
Antrag auf Zulassung zur Prüfung für ein Schiffsführerzeugnis
– Lichtbild
– Funkzeugnis für den UKW-Binnenfunk